Beim Widerruf alle Formalien beachten, sonst droht Provisionsverlust
Immobilien Zeitung
Beim Widerruf alle Formalien beachten, sonst droht Provisionsverlust
Rechtsanwalt Dr. Hans-Christian Hauck von HauckSchuchardt Partnerschaft von Steuerberatern und Rechtsanwälten mbB
Maklerrecht. Beim Maklervertragsabschluss muss der Makler den Verkäufer nicht nur über Widerrufrechte informieren und die Schreiben signieren lassen. Er muss ihm zudem diese Schriftstücke zukommen lassen.
OLG Hamm, Urteil vom 12. August 2019, Az. 18 U 119/18
Der Fall
Ein Eigentümer beauftragte einen Makler mit dem Verkauf eines Reihenhauses. Neben dem Makleralleinauftrag wurden in der Wohnung des Verkäufers auf einem extra Papier eine Widerrufsbelehrung sowie eine „Erklärungen des Auftraggebers“ signiert. In diesem vorformulierten Schriftstück wurde handschriftlich angekreuzt, dass der Makler seine Vermittlungstätigkeit vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen sollte und zweitens, dass der Verkäufer sein Widerrufsrecht verliere, falls er vor Fristablauf seine Dienstleistung erbracht habe. Dem Verkäufer wurden weder das Muster-Widerrufsformular noch Kopien dieser Schreiben nachweislich übergeben. Nach Abschluss der Vermittlung widerrief er nach rund vier Monaten den Maklervertrag und wollte dem Makler keine Provision bezahlen.
Die Folgen
Der Makler klagte seine Courtage ein, scheiterte aber vor Gericht. Er konnte nicht belegen, dem Immobilienverkäufer die Widerrufsunterlagen ordnungsgemäß in Kopie zugestellt zu haben (gemäß Art. 246a § 4 Abs. 2 S.1 EGBGB). Zwar vertrat er die Auffassung, dem Verkäufer eine Kopie von Maklervertrag und Widerrufbelehrung in den Briefkasten geworfen zu haben und meinte, dass der Veräußerer zudem bei Vertragsunterzeichnung die Papiere mit dem Handy fotografiert habe. Belegen konnte er das nicht. Zu einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen gehört auch das Aushändigen dieser Belehrung an den Verbraucher, in diesem Fall den Immobilienverkäufer.
Der Verkäufer sagte, erst mit der Klage im Rahmen der anwaltlichen Unterlagen diese Papiere erhalten zu haben. Daher belief sich seine Widerrufsfrist zurecht nicht auf 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB), sondern zwölf Monate und 14 Tage (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Die Widerrufsbelehrung erlischt auch nicht, sofern der Makler vor Ablauf der Frist seine Dienstleistung abschließt.
Was ist zu tun?
Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag mit einem Verbraucher muss der Unternehmer die genannten Informationen auf Papier zur Verfügung stellen. Sofern der Verbraucher zustimmt, kann dies alternativ per Scan beziehungsweise Foto und E-Mail-Versand geschehen. Wichtig ist, dass dies auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Der Makler sollte diese Regularien der Widerrufsbelehrung nicht auf die leichte Schulter nehmen, sondern unbedingt befolgen. Auch an anderer Stelle, bei Immobilienportalen, mahnten Richter striktes Beachten der Widerrufformalien im Sinne des Verbraucherschutzes an (z. B. LG Koblenz, Urteil vom 15. November 2018, Az. 10 O 63/18).