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Auftraggeber darf Notarkosten nicht auf den Makler abwälzen

– Publications

Immobilien Zeitung

Maklerrecht. Beauftragt ein Makler einen Notar mit einem Kaufvertragsentwurf, muss er ihn nicht bezahlen, wenn der Verkäufer dem Notar zu verstehen gegeben hat, dass er mit der Beauftragung einverstanden ist.

LG Bremen, Beschluss vom 29. Oktober 2018, Az. 4 T 240/18

VON RECHTSANWALT HANS-CHRISTIAN HAUCK

DER FALL

Der Verkäufer einer Immobilie beauftragte einen Makler, der auch einen Kaufinteressenten für das Objekt fand. Der Makler wandte sich daraufhin an einen Notar und bat ihn darum, einen notariellen Kaufvertrag zu erstellen. Im Nachgang wandten sich der Verkäufer und der Kaufinteressent mit Ergänzungs- und Änderungswünschen direkt an den Notar, der diese umsetzte. Der Verkäufer teilte im weiteren Verlauf der Verhandlungen mit, dass er das Gebäude doch nicht verkaufen wolle und es daher zu keiner Beurkundung komme. Der Notar stellte dem Verkäufer daraufhin seine Notarkosten in Rechnung. Dagegen wehrte sich der Verkäufer. Er wies darauf hin, dass er selbst dem Notar keinen Auftrag erteilt habe.

DIE FOLGEN

Mit dieser Argumentation hatte er vor dem LG Bremen keinen Erfolg! Der Verkäufer haftet für die Notarkosten und muss zahlen. Hier hat der Makler sich als Erster an den Notar gewandt mit der Bitte, einen Kaufvertrag für den Verkäufer und den Käufer zu erstellen. Wenn ein Dritter, wie hier der Makler, tätig wird, muss geprüft werden, ob er Auftraggeber oder nur Vertreter ist. Nach den Umständen in diesem Fall ist davon auszugehen, dass er im Namen der Kaufvertragsparteien handelte. Ob der Makler bei der Beauftragung des Notars über die entsprechende Vertretungsmacht verfügte, ist nicht entscheidend. Denn indem der Verkäufer dem Notar Änderungswünsche mitteilte, hat er zu verstehen gegeben, dass er mit der Beauftragung einverstanden war. Er hat die Auftragserteilung durch den Makler damit genehmigt. Dass auch der Käufer dem Notar Änderungswünsche übermittelte und damit ggf. ebenfalls Auftraggeber sein könnte, spielt keine Rolle. Mehrere Kostenschuldner haften gesamtschuldnerisch, und der Notar kann sich einen Schuldner aussuchen.

WAS IST ZU TUN?

Wenn ein Notar tätig wird, löst das Kosten aus - unabhängig davon, ob es tatsächlich zur Beurkundung des Vertrags kommt. Die Kosten trägt nach § 29 GNotKG grundsätzlich derjenige, der den Auftrag erteilt hat. Auftraggeber ist wiederum der, der dem Notar zu erkennen gegeben hat, dass in seinem Interesse eine bestimmte Beurkundung oder Entwurfserstellung vorgenommen werden soll. Dies kann auch durch einen Vertreter bzw. mit Vollmacht durch einen Dritten erfolgen, z.B. einen Makler. Sofern ein Makler ein etwaiges Haftungsrisiko für Notarkosten vermeiden möchte, muss er mit einer Vollmacht der Parteien gegenüber dem Notar auftreten. Ansonsten kann der Notar ihn im Einzelfall als Kostenschuldner für einen Kaufvertragsentwurf in Anspruch nehmen und er muss die Notarkosten zahlen. (ahl)