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Barrierefreies Bauen in der Föderalismusfalle

Landtag Brandenburg

– In The Press

Immobilienzeitung

Fatales politisches Signal: Im brandenburgischen Parlament sind acht Prozent Gefälle zum Rednerpult für Rollstuhlfahrer zu steil.

Auf dem Weg zu einem alters- und behindertengerechten Wohnen warten zahlreiche juristi-sche Stolperfallen auf Bauunternehmer und Immobilienkäufer. Ursachen dafür sind die starke Rechtszersplitterung in den Landesbauordnungen und eine bisweilen laxe Bauaufsicht.

Das barrierefreie Bauen, das behinderten Menschen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe öffentliche und private Gebäude zugänglich und nutzbar machen soll, kommt in der Bundesrepublik nicht vom Fleck. Für die rund eine Million Rollstuhlfahrer stehen nach Berechnungen des Bundesbauministeriums nur etwa halb so viele barrierefreie Wohnungen zur Verfügung. Andere Quellen gehen sogar von nur rund 200.000 barrierefreien Mietwohnungen in Deutschland aus. Damit Rollstuhlfahrer in den eigenen vier Wänden ein selbstbestimmtes Leben ohne fremde Hilfe führen können, dürfen die Wohnungen u.a. über keine Treppen verfügen, müssen die Türrahmen breit genug und die Bäder mit bodengleichen Duschen ausgestattet sein.

Hauptgrund für die Misere ist die fehlende Harmonisierung entsprechender Regelungen in den einzelnen Landesbauordnungen. "Außerdem fällt die Kontrolldichte von Bauamt zu Bau-amt unterschiedlich intensiv aus", weiß Rechtsanwalt Jörg Dombrowski von HauckSchuchardt. Will heißen: Die Baugenehmigung mag durchaus Auflagen im Hinblick auf die Barrierefreiheit enthalten. Nur kontrolliert wird das hinterher von der Verwaltung höchst unterschiedlich. Denn im Grunde genommen will kein Kommunalpolitiker aufgrund der ohnehin schon angespannten Wohnungsmarktsituation Investoren mit rigiden Bauvorschriften zur Barrierefreiheit vergraulen.

Allein bei der Analyse der unterschiedlichen gesetzlichen Regeln zur barrierefreien Wohnbebauung wird das gesamte Chaos der Landesgesetzgebung deutlich. "13 Bauordnungen enthal-ten Vorschriften zum barrierefreien privaten Wohnungsbau. Nur drei, das sind Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen, treffen dazu keine speziellen Regelungen", zählt Dombrowski auf. Einschlägig sind die Vorschriften zum barrierefreien Bauen aber auch in den 13 Bundesländern nur, wenn die Gebäude eine bestimmte Anzahl an Wohnungen überschreiten (siehe unten stehende Übersicht "Barrierefreies Bauen im direkten Länderver-gleich").

Mittlerweile liegen zum barrierefreien Bauen auch entsprechende DIN-Normen vor, die aber noch nicht in allen Bundesländern umgesetzt sind. Die Bauexperten vom TÜV Süd Industrie Service warnen vor unterschiedlichen Begrifflichkeiten, die konkrete Auswirkungen auf Grundrisse und Baukosten haben. So verlangt die DIN 18040 die uneingeschränkte Nutzbarkeit der gesamten Wohnung mit dem Rollstuhl, während etwa in Bayern nur einzelne Zimmer mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen.

Besonders schwer haben es Behinderte und ältere Menschen in Altbauvierteln, wo häufig der Denkmalschutz gilt. "München, zum Beispiel, ist sehr restriktiv, was die Genehmigung von Aufzügen im denkmalgeschützten Wohnungsbestand angeht", hat die Hamburger Rechtsan-wältin Gritt Diercks-Oppler beobachtet und fügt hinzu: "Ich kann nur jedem Skeptiker emp-fehlen, einmal einen Tag lang Rollstuhl zu fahren. Das verändert die Einstellung zum barrie-refreien Bauen ungemein."

Auch zivilrechtlich kommt es zwischen Eigentümern und Architekten, Bauunternehmern und Handwerkern wegen unzureichender vertraglicher Regelungen beim barrierefreien Bauen häufig zu Unstimmigkeiten und Missverständnissen, warnt das Institut für Bauforschung (IfB) in Hannover. Das IfB hat im Auftrag des Bauherren-Schutzbundes eine Studie erstellt und 50 auf das barrierefreie Bauen spezialisierte Sachverständige befragt. Ob zu enge Türrahmen, zu kleine Bewegungsflächen für den Rollstuhl, unüberwindbare Stufen oder fehlende Ausstattungen - die Fehlerliste beim barrierefreien Bauen ist lang.

Mittlerweile liegen zum barrierefreien Bauen auch entsprechende DIN-Normen vor, die aber noch nicht in allen Bundesländern umgesetzt sind. Die Bauexperten vom TÜV Süd Industrie Service warnen vor unterschiedlichen Begrifflichkeiten, die konkrete Auswirkungen auf Grundrisse und Baukosten haben. So verlangt die DIN 18040 die uneingeschränkte Nutzbarkeit der gesamten Wohnung mit dem Rollstuhl, während etwa in Bayern nur einzelne Zimmer mit dem Rollstuhl nutzbar sein müssen.

Besonders schwer haben es Behinderte und ältere Menschen in Altbauvierteln, wo häufig der Denkmalschutz gilt. "München, zum Beispiel, ist sehr restriktiv, was die Genehmigung von Aufzügen im denkmalgeschützten Wohnungsbestand angeht", hat die Hamburger Rechtsan-wältin Gritt Diercks-Oppler beobachtet und fügt hinzu: "Ich kann nur jedem Skeptiker emp-fehlen, einmal einen Tag lang Rollstuhl zu fahren. Das verändert die Einstellung zum barrie-refreien Bauen ungemein."

Auch zivilrechtlich kommt es zwischen Eigentümern und Architekten, Bauunternehmern und Handwerkern wegen unzureichender vertraglicher Regelungen beim barrierefreien Bauen häufig zu Unstimmigkeiten und Missverständnissen, warnt das Institut für Bauforschung (IfB) in Hannover. Das IfB hat im Auftrag des Bauherren-Schutzbundes eine Studie erstellt und 50 auf das barrierefreie Bauen spezialisierte Sachverständige befragt. Ob zu enge Türrahmen, zu kleine Bewegungsflächen für den Rollstuhl, unüberwindbare Stufen oder fehlende Ausstattungen - die Fehlerliste beim barrierefreien Bauen ist lang.

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