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Wie man die Gewerbesteuerfalle beim Share-Deal vermeidet

– Publikationen

Immobilien Zeitung

Genau hinsehen lohnt sich: Passen die vertraglichen Regelungen nicht, trägt womöglich jemand falsches die beim Share-Deal anfallende Gewerbesteuer.

Bei Geschäften mit grundbesitzenden Gesellschaften versuchen die Beteiligten häufig, durch einen sogenannten Share-Deal die Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Oft wird dabei übersehen, dass dadurch bei Personengesellschaften Gewerbesteuer anfallen kann. Beim Anteilserwerb sollte der Käufer versuchen, dies zu vermeiden. Welche Vereinbarungen hierfür nötig sind und warum eine sogenannte Einlagepflicht-Vereinbarung am steuergünstigsten ist, erläutert Steuerberater Dominik Berker.

Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer gewerblichen Immobilienpersonengesellschaft unterliegt der Gewerbesteuer, soweit er nicht auf eine natürliche Person als Gesellschafter entfällt. Da dieser vom verkaufenden Gesellschafter realisiert wurde, könnte man meinen, dass dieser auch die Gewerbesteuer, die auf den Veräußerungsgewinn entfällt, zu zahlen hat. Schuldner der Gewerbesteuer ist jedoch die Gesellschaft selbst, mithin wirtschaftlich alle an ihr beteiligten Personen. Um diesem Missverhältnis - den Gewinn bekommt einer, die Steuern zahlen alle - Rechnung zu tragen, sollte die Steuerbelastung auf den Verkäufer der Anteile übertragen werden.

Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Insbesondere lassen sich diese Fragen bereits im Gesellschaftsvertrag regeln. Haben es die Gesellschafter versäumt, eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, kann dies noch bis zur Anteilsübertragung durch dessen Änderung geheilt werden. Wurde weder im Gesellschafts- noch im Anteilskaufvertrag eine Abmachung über die wirtschaftliche Übertragung der Steuern auf den Verkäufer getroffen, ist das Kind in den Brunnen gefallen. Dann müssen die verbleibenden Gesellschafter die Gewerbesteuer übernehmen.

Auf Nummer sicher gehen beide Vertragspartner, wenn der Veräußerer durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag verpflichtet wird, eine Einlage in die Gesellschaft zu leisten, die der Höhe der entstehenden Gewerbesteuer entspricht. Da sich der zu zahlende Steuerbetrag im Vorfeld berechnen lässt, hätte dies zur Folge, dass sich bereits zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer genügend Liquidität in der Gesellschaft befindet, sodass die verbleibenden Gesellschafter oder die Gesellschaft selbst nicht in Vorleistung treten müssen. Darüber hinaus reduziert die Einlageverpflichtung den Veräußerungsgewinn und damit die Gewerbesteuerbelastung. Denn je höher die Einlagen eines Gesellschafters in einer Personengesellschaft sind, umso geringer fällt sein Anteilsveräußerungsgewinn aus - nicht aber der wirtschaftliche Gewinn (siehe "Eine Beispielrechnung: Gewerbesteuer mit und ohne Einlageverpflichtung" auf dieser Seite unten).

Eine weitere Möglichkeit, die Gewerbesteuerbelastung auf den Verkäufer zu übertragen, kann im Rahmen der Anteilsübertragung mittels vertraglicher Vereinbarung getroffen werden, der gemäß der Anteilsverkäufer den Erwerber und die Personengesellschaft von der Gewerbesteuerbelastung freistellt. Für diesen Fall wäre eine entsprechende Regelung im Anteilsübertragungsvertrag aufzunehmen. Der Passus könnte wie folgt lauten: "Der Veräußerer ist verpflichtet, alle Ertragsteuern, die im Zusammenhang mit der Veräußerung des Kaufgegenstands entstehen, zu tragen. Insbesondere verpflichtet er sich gegenüber dem Erwerber und der Personengesellschaft, diese von der durch die Veräußerung der Anteile an der Personengesellschaft ausgelösten Gewerbesteuerbelastung freizuhalten sowie bereits gezahlte Gewerbesteuer zu erstatten."

Eine dritte Möglichkeit, die Steuerbelastung der Gesellschaft auszuschließen oder zu reduzieren, ist, dass die verbleibenden Gesellschafter der Personengesellschaft ihre Zustimmung zur Anteilsveräußerung nur erteilen, sofern der Verkäufer die Gesellschaft von der Gewerbesteuer freistellt.

Eine Besonderheit ergibt sich bei der Veräußerung von Personengesellschaftsanteilen durch eine natürliche Person. Wenn eine solche nicht ihren gesamten, sondern nur einen Teil ihres Gesellschaftsanteils veräußert (z.B. 94%) und die Veräußerung unterjährig erfolgt, erhalten ausschließlich die am Ende des Erhebungszeitraums beteiligten Gesellschafter die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer (§ 35 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz), entschied der Bundesfinanzhof Anfang dieses Jahres (Urteil vom 14. Januar 2016, Az. IV R 5/14). Trägt der Verkäufer demnach die Gewerbesteuer, bekommt diese jedoch nach seinem Ausscheiden vor Jahresende nicht steuerlich angerechnet, entsteht das Missverhältnis an dieser Stelle. Es gilt somit wiederum, vor Veräußerung der Anteile eine entsprechende vertragliche Regelung zwischen Verkäufer und Käufer zu finden.

Der Gewerbesteuersatz orientiert sich an den von den Kommunen festlegbaren Hebesätzen. In bestimmten Fällen kann es somit sinnvoll sein, den Firmensitz in eine andere Gemeinde mit einem geringeren Hebesatz zu verlegen. Zu beachten ist hierbei, dass die Verlegung des Firmensitzes nicht nur formal erfolgt. Vielmehr muss die tatsächliche Geschäftsführung vom neuen Firmensitz aus geschehen. Nicht wenige Gemeinden nutzen den Hebesatz bei der Wirtschaftsförderung als Steuerungsinstrument und wollen mit geringen Sätzen neue Unternehmen aus Nachbarstädten anlocken.

Auch eine Änderung des Rechtskleids, also eine Umwandlung von einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft, kann steuerlich empfehlenswert sein. Dabei dürfen die Beteiligten allerdings nicht nur die Steuervorteile im Auge haben, sondern müssen auch wirtschaftliche Nachteile wie zum Beispiel zusätzliche Notar- und Beratungskosten sowie gegebenenfalls anfallende Körperschaftsteuer berücksichtigen.

Unternehmer, die Firmenanteile mit Immobilienbesitz verkaufen wollen, müssen in Sachen Steuerbelastung unbedingt prüfen, in welchem Fall ein Anteilsverkauf für sie lukrativ ist. Derzeit beabsichtigen die Finanzminister, die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei einem Share-Deal durch neue Gesetze zu begrenzen oder schlimmstenfalls zu beseitigen, weil diese Steuerart eine wichtige Einnahmequelle für die Länder darstellt (siehe "Länder greifen Share-Deals an"). Käufer von Immobiliengesellschaften würden dann ebenfalls mit Grunderwerbsteuer belastet werden.

Der Erwerb von Anteilen an Immobilienpersonengesellschaften wäre womöglich für den Käufer weniger interessant. Umso mehr sollte der Fokus deshalb auf die drohende Gewerbesteuerbelastung gerichtet werden. Kommt zur Grunderwerbsteuer noch die Gewerbesteuer aus dem Kauf bzw. Verkauf von Anteilen an einer Immobilienpersonengesellschaft hinzu, wird der Erwerb der Anteile meist unrentabel. ba

Der Autor: Dominik Berker ist Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht und Partner bei HauckSchuchardt.

Eine Beispielrechnung: Gewerbesteuer mit und ohne Einlageverpflichtung

Der Fall: Bei einem Anteilsverkauf veräußert ein Gesellschafter seine Anteile an einer Personengesellschaft mit einem Kapitalkonto von 500.000 Euro zu einem fixen Kaufpreis von 1 Mio. Euro. Die Rechnung ohne Einlageverpflichtung: Durch die Veräußerung erzielt der Gesellschafter einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 500.000 Euro, der zu einer Gewerbesteuerbelastung von rund 75.000 Euro führt (Annahme: Steuersatz 15%). Wird diese Gewerbesteuerzahlung aufgrund vertraglicher Vereinbarung vom Verkäufer übernommen, verbleibt bei ihm wirtschaftlich ein Gewinn in Höhe von 425.000 Euro. Die Rechnung mit Einlageverpflichtung: Haben die Parteien im Gesellschaftsvertrag eine Einlageverpflichtung des veräußernden Gesellschafters vereinbart, führt dies zu einer Erhöhung des Kapitalkontos um die Gewerbesteuer: hier auf 565.200 Euro. Das ergibt einen Veräußerungsgewinn von 434.800 Euro (1. Mio. Euro abzgl. des Kapitalkontos), der eine Gewerbesteuerbelastung von lediglich 65.200 Euro nachzieht. Dem Verkäufer bleibt ein wirtschaftlicher Gewinn von 434.800 Euro. ba

Link zum Artikel:
http://www.immobilien-zeitung.de/138652/wie-man-gewerbesteuerfalle-beim-share-deal-vermeidet