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Makler muss sich nicht um die Kaufpreisfinanzierung kümmern

– Publikationen

Immobilien Zeitung

Maklerrecht. Vereinbart ein Makler für seinen Kunden einen Notartermin, um den Kaufvertrag und die Auflassung zu beurkunden, obwohl die Finanzierung noch nicht sichergestellt ist, verliert er seinen Provisionsanspruch nicht.

AG Wertheim, Urteil vom 25. April 2019 Az. 1 C 198/18

VON RECHTSANWALT DR. HANS-CHRISTIAN HAUCK

DER FALL

Durch die Vermittlung eines Maklers fand die Käuferin eine passende Eigentumswohnung. Es wurde ein notarieller Kaufvertrag geschlossen. Zum Zeitpunkt der Beurkundung hatte die Käuferin allerdings noch keine Finanzierung für die Wohnung. An dem Notartermin konnte deshalb noch keine Grundschuld bestellt werden. Dies erfolgte erst bei einem weiteren Termin beim Notar, bei dem auch die Auflassung beurkundet wurde. Die Käuferin ist der Auffassung, dass der Makler einen Fehler gemacht hat, als er den ersten Notartermin vereinbarte. Sie zieht deshalb von der Maklerprovision ihre Kosten für den doppelten Gebührenanfall beim Notar ab. Der Makler klagt auf Zahlung des vollen Provisionsbetrags.

Die Folgen

Mit Erfolg! Der Makler muss seinem Auftraggeber grundsätzlich alle ihm bekannten tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitteilen, die sich auf den Geschäftsabschluss beziehen und für den Willensentschluss des Auftraggebers von Bedeutung sein können. Dabei kommt es auf den Einzelfall an, welchen konkreten Umfang diese Pflichten haben. Eine allgemeine Vermögensbetreuungspflicht hat der Makler aber grundsätzlich nicht. Er hatte hier auftragsgemäß lediglich den Beurkundungstermin vereinbart. Wie die Vertragspartner die konkrete Sicherung vereinbaren - etwa dass die Auflassung erst nach der Finanzierung beurkundet wird - war nicht seine Sache. Man könnte in Ausnahmefällen eine besondere erweiterte Beratungspflicht des Vermittlers annehmen, wenn die Sache grundsätzlich für den Maklerkunden eine kaufentscheidende Bedeutung hat. Davon ist das Gericht hier aber nicht ausgegangen, da die entstandenen Mehrkosten nur 0,3 % des Kaufpreises betragen haben.

Was ist zu tun?

Der Makler ist grundsätzlich ohne entsprechende vertragliche Regelung nicht dazu verpflichtet, sich um die Vermögenssituation des Käufers und dessen Rahmenbedingungen für eine Finanzierung zu kümmern. Auch für die konkrete kaufvertragliche Gestaltung des Notarvertrages ist der Makler nicht verantwortlich, sofern er mit seinem Kunden nichts anderes vereinbart hat. Zwar können auch ohne ausdrückliche Absprachen ausnahmsweise erweiterte Pflichten des Maklers bestehen - und zwar dann, wenn von einer grundsätzlichen und kaufentscheidenden Bedeutung der Sache für den Kunden auszugehen ist. Das muss jedoch im Einzelfall geprüft werden. Das Gericht hat im Übrigen offen gelassen, ob und welche Pflichten der Notar gegenüber dem Käufer mit Blick darauf hat, dass die Auflassung erst beurkundet werden soll, wenn die Finanzierung steht.(ahl)