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Makler muss Mehrwertsteuer nicht seinem Kunden zurückzahlen

– Publikationen

Immobilien Zeitung

Maklerrecht. Ein Makler ist nicht dazu verpflichtet, seinem Kunden Umsatzsteuer zurückzuzahlen, die er versehentlich auf die Provision bezahlt hat.

OLG Brandenburg, Urteil vom 12. April 2019, Az. 7 U 170/18

VON STEUERBERATER DOMINIK BERKER

DER FALL

Ein Kunde hatte einen Makler mit der Haussuche beauftragt. Dieser fand auch ein passendes Objekt. Der Vermittler stellte daraufhin seine Rechnung für die Provision zuzüglich Umsatzsteuer - so war es zwischen den Parteien im Vorfeld vereinbart worden. Der Makler und sein Kunde hatten darüber gesprochen, ob Umsatzsteuer anfällt, wobei beide nach Angaben des Kunden davon ausgingen, dass die Maklerleistung umsatzsteuerpflichtig ist. Später fand der Maklerkunde allerdings heraus, dass er für den entsprechenden Umsatz doch von der Mehrwertsteuer befreit war. Er forderte den Makler auf, ihm die fälschlich gezahlte Umsatzsteuer zurückzuzahlen. Dieser verweigerte das, woraufhin der Kunde klagte.

DIE FOLGEN

Die Klage gegen den Makler hat keinen Erfolg! Er ist weder nach dem Maklervertrag noch nach steuerrechtlichen Regelungen dazu verpflichtet, seinem Kunden die Umsatzsteuer zurückzugeben. Vertragsinhalt des Maklervertrags war nach § 652 BGB der Nachweis oder die Vermittlung eines Hauptvertrags; hier ging es um eine Immobilie. Eine Vertragspflicht, die darüber hinausgegangen wäre, war nicht vereinbart worden. Es stand also nicht im Vertrag, dass Umsatzsteuer zurückgezahlt werden soll, sofern der Auftraggeber nachträglich erkennt, dass eine Umsatzsteuerpflicht doch nicht bestand. Eine Rückzahlungspflicht ergibt sich auch nicht als Nebenpflicht aus dem Maklervertrag. Zwar muss der Makler seine Steuern an das Finanzamt abführen, daraus folgt aber nicht, dass er prüfen muss, ob sein Kunde umsatzsteuerpflichtig ist. Das muss vielmehr jeder Kunde selbst tun. Einem Makler kann man auch nicht das Risiko auferlegen, seinen Kunden möglicherweise zu viel gezahlte Steuern zurückzuzahlen. Denn jeder Kunde hat grundsätzlich die Möglichkeit, sich den zurückgeforderten Umsatzsteuerbetrag vom Finanzamt erstatten zu lassen.

WAS IST ZU TUN?

Ein Makler ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Umsatzsteuerpflichtigkeit seines Kunden zu prüfen. Umsatzsteuer, die der Kunde womöglich versehentlich gezahlt hat, muss er ihm auch nicht zurückzahlen, sofern nichts anderes im Maklervertrag geregelt ist. Maklerkunden müssen vielmehr selbst prüfen, ob sie einer entsprechenden Steuerpflicht unterliegen. Wurde fälschlicherweise Umsatzsteuer gezahlt, ist dies mit dem Finanzamt zu klären, um von der Behörde etwaige Rückzahlungen zu erhalten. Insofern ist Maklerkunden zu empfehlen, sorgfältig die eigenen Steuerpflichten zu prüfen, bevor Verträge geschlossen und insbesondere auch Rechnungen mit Umsatzsteuer beglichen werden. (ahl)