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Zugang der Widerrufsbelehrung per E-Mail kann nicht einfach bestritten werden

– In der Presse

Immobilien Zeitung

Maklerrecht. Den Zugang einer Widerrufsbelehrung per E-Mail pauschal zu bestreiten, reicht nicht aus, wenn sich im Einzelfall kein nachvollziehbarer Anhaltspunkt ergibt, warum eine automatisch versendete E-Mail fehlgeleitet worden sein könnte. Dies ist keine Basis, den Maklervertrag zu widerrufen. Der Makler behält seinen Provisionsanspruch.

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 17.05.2021;16 U 31/21

Der Fall

Ein Immobilienmakler (Kläger) inserierte auf einer Website eine Immobilie. Nach dem Exposé sollte eine Käuferprovision von 6 Prozent des Kaufpreises anfallen. Ein Kaufinteressent (Beklagter) hinterließ auf dem Portal seine Kontaktdaten. Er vereinbarte mit dem Kläger, der sich bei ihm per E-Mail gemeldet hatte, einen Besichtigungstermin. Später unterzeichnete der Beklagte einen Objektnachweis, in dem er sich verpflichtete, bei Kaufvertragsabschluss eine Provision zu zahlen. Ein Kaufvertrag wurde abgeschlossen.

Der Beklagte weigerte sich, die Provision zu zahlen und widerrief den Maklervertrag. Er stützte sich darauf, im Vorfeld vom Makler keine Widerrufsbelehrung per E-Mail erhalten zu haben. Der Makler erhob Zahlungsklage vor dem Landgericht Kiel, das der Klage stattgab.

Die Entscheidung

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wies die Berufung des Beklagten zurück und verpflichtet ihn zur Provisionszahlung. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass ein Maklervertrag zustande gekommen ist und der Beklagte diesen nicht wirksam widerrief. Der Beklagte nahm in Kenntnis des Provisionsverlangens die Dienste des Maklers in Anspruch. Der Immobilienportalbetreiber erklärte als Zeuge, dass ein Kunde nach dem Ausfüllen eines Kontaktformulars (mit Namen, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) automatisch eine E-Mail mit weiteren Objektdaten und der Widerrufsbelehrung erhalte. Das Gericht hatte keinen Zweifel, dass sich dieser plausible Ablauf auch hier so zugetragen hat. Es sei nach jedermanns Lebenserfahrung schon für sich genommen außerordentlich unwahrscheinlich, dass eine E-Mail ihren Empfänger nicht erreicht. Es sei auch nicht erklärlich, wie die E-Mail des Immobilienportals hätte fehl gehen können.

Was ist zu tun?

Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten wegen des Zugangs der Widerrufsbelehrung des Maklers an Kaufinteressenten. Da diese in der Regel automatisiert per E-Mail über Immobilienportale verschickt werden, gibt es nicht wenige Käufer, die deren Zugang bestreiten. Der Makler hat das Problem, die Zustellung beweisen zu müssen. Er sollte eine professionelle Software haben, die dokumentiert, wenn das Portal, auf dem die Immobilie angeboten wird, automatisiert die Widerrufsunterlagen verschickt. Immerhin folgen immer mehr Gerichte den Darlegungen von Portalbetreibern, dass es technisch nahezu ausgeschlossen ist, dass diese E-Mails nicht zugestellt werden.