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Schwester des Maklerkunden kauft: Courtage ist verdient

– In der Presse

Immobilien Zeitung

Maklerrecht. Die Maklerprovision ist auch dann verdient, wenn die Schwester des originären Maklerkunden und nicht dieser selbst das vermittelte Objekt erwirbt.
OLG Schleswig, Beschluss vom 3. April 2017 – Aktenzeichen 16 W 43/17

Der Fall

Ein (vermeintlicher) Kaufinteressent schloss mit einem Makler einen Maklervertrag, weil er eine Immobilie erwerben wollte. Der Makler suchte und fand ein passendes Objekt. Die Immobilie wurde dann aber nicht durch den Kunden selbst, sondern von dessen Schwester erworben. Der Vermittler forderte nach Abschluss des Kaufvertrages von seinem Vertragspartner die Maklerprovision. Der Kunde verweigerte das – und der Makler klagte auf Zahlung.

Die Folgen

Das OLG Schleswig gab der Klage statt; der Maklerkunde muss die Provision zahlen. Die Voraussetzungen dafür - Kausalität der Maklertätigkeit für das Geschäft und persönliche Kongruenz - liegen vor: Unstreitig führte die Maklertätigkeit dazu, dass die Schwester des Vertragspartners den Kaufvertrag abgeschlossen hat. Zwischen dem Kunden und dessen Schwester liegt auch die persönliche Kongruenz im Sinne des Provisionsanspruchs vor. Denn die wirtschaftliche Identität bei einem Erwerb durch einen Dritten kann nach der Rechtsprechung auch dann bejaht werden, wenn eine enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Maklerkunden und dem erwerbenden Dritten besteht. Maßgeblich ist hierbei, ob es im konkreten Fall gegen Treu und Glauben verstößt, wenn der Maklerkunde sich darauf beruft, dass nicht er, sondern ein Dritter den Kauf getätigt hat. Dies war hier der Fall. Der Maklerkunde hatte nämlich – obwohl er den Maklervertrag schloss - von Anfang an geplant, dass seine Schwester das Objekt erwirbt. Durch diese Umgehung kann er sich dem Provisionsanspruch des Maklers aber nicht entziehen.

Was ist zu tun?

Liegen die Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch des Maklers vor, muss der Kunde die Provision auch bezahlen. Verweigert ein Maklerkunde das und verweist darauf, dass nicht er, sondern ein Dritter – als natürliche Person oder als Unternehmen – das vermittelte Objekt erworben hat, dann muss geprüft werden, ob zwischen dem Kunden und dem Dritten doch eine persönliche Kongruenz vorliegt. Entscheidend ist hierbei, ob zwischen beiden eine enge persönliche oder wirtschaftliche Verbindung besteht. Dies kann bei Verwandtschaft vorliegen oder bei einer engen wirtschaftlichen Verknüpfung bzw. Verbindung mit dem Dritten der Fall sein. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ist die Courtage auch in diesen Fällen zu zahlen.

Rechtsanwalt Dr. Bastian Hirsch