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Für einen Großvermieter können auch Verbraucherrechte gelten

– In der Presse

Immobilien Zeitung

Ein Kieferorthopäde kann als Verbraucher angesehen werden und einen Maklervertrag zum Immobilienkauf widerrufen. Dies gilt auch, wenn er bereits mehrere vermietete Wohnungen besitzt.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.12.2014 - 10 U 62/14

Der Fall

Ein Kieferorthopäde beauftragte eine Maklerin mit dem Erwerb eines Mehrfamilienhauses. Ein Kaufvertrag kam zustande. Die Maklerin stellte eine Provision in Höhe von circa 123.000 Euro in Rechnung. Der Arzt verweigerte die Zahlung und berief sich darauf, den Maklervertrag fristgerecht widerrufen zu haben. Die Maklerin erkannte dies nicht an und verwies darauf, dass ihr Vertragspartner nicht als Verbraucher, sondern als gewerblich Tätiger anzusehen sei. Der Kieferorthopäde besaß bereits fünf Mehrfamilienhäuser mit jeweils 20 Wohnungen. Die Maklerin erhob Klage.

Die Folgen

Während die Richter des Landgerichts Berlin der Argumentation der Immobilienvermittlerin folgten, stellte sich für die Juristen des Kammergerichts der Fall anders dar. Der Kieferorthopäde habe durchaus als Verbraucher agiert und den Maklervertrag wirksam widerrufen, so die Begründung. Seine bisher erworbenen Immobilien dienten dem privaten Vermögensaufbau und stehen nicht im Kontext zu seinem Arztberuf. Die Maklerin habe daher keinen Provisionsanspruch gemäß § 652 Abs. 1 BGB.

Der Fall bezieht sich auf einen Vertrag, der im Sinne des § 312 b BGB alte Fassung anzusehen ist. Diese Vorschrift galt für alle vor dem 13. Juni 2014 geschlossenen Maklerverträge. Seitdem befasst sich das Verbraucherrecht mit Fernabsatzverträgen.

Was ist zu tun?

Schließen Unternehmer oder Freiberufler Fernabsatzverträge ab, zu denen Maklerverträge zählen, ist nicht unbedingt klar, ob sie privat oder im Rahmen ihres Berufes agieren.

Makler sind gut beraten, für klare Verhältnisse zu sorgen. Dabei stehen ihnen mehrere Möglichkeiten offen. Sie können den Maklervertrag in ihren Büroräumen abschließen. Dann wird er nicht als Fernabsatzvertrag gewertet; die 14-tägige Widerrufsmöglichkeit entfällt. Bei einem Vertragsabschluss, der z.B. per Telefon oder E-Mail zustande kommt, und von Verbrauchern widerrufen werden kann, sollten sie sich bei Unklarheiten versichern lassen, ob der Kunde privat oder gewerblich agiert. Dies sollte schriftlich geschehen.

Makler sind gut beraten, für klare Verhältnisse zu sorgen. Dabei stehen ihnen mehrere Möglichkeiten offen. Sie können den Maklervertrag in ihren Büroräumen abschließen. Dann wird er nicht als Fernabsatzvertrag gewertet; die 14-tägige Widerrufsmöglichkeit entfällt. Bei einem Vertragsabschluss, der z.B. per Telefon oder E-Mail zustande kommt, und von Verbrauchern widerrufen werden kann, sollten sie sich bei Unklarheiten versichern lassen, ob der Kunde privat oder gewerblich agiert. Dies sollte schriftlich geschehen.