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Die Maklerprovision richtet sich nach Inkrafttreten des Mietrechtsnovellierungsgesetzes nach dem Bestellerprinzip

– In der Presse

Immobilien Zeitung

Maklerrecht: Die Maklerprovision richtet sich nach Inkrafttreten des Mietrechtsnovellierungsgesetzes nach dem Bestellerprinzip. Das Bestellerprinzip kann im Einzelfall auch rückwirkend gelten!

Der Fall

Eine Maklerin war vom Vermieter mit der Vermietung einer Wohnung betraut. Aufgrund einer entsprechenden Anzeige im Internet meldete sich ein Mietinteressent. Dieser wollte die Wohnung anmieten. Es wurde daher ein Mietvertrag vorbereitet und ein Unterschriftstermin für den 19. Mai 2015 vereinbart. Diesen Termin hielt der Mieter nicht ein. Die Unterzeichnung erfolgte dann nach Vereinbarung eines neuen Termins am 2. Juni 2015. Der Mieter weigert sich mit Verweis auf das neu am 1. Juni 2015 eingeführte Bestellerprinzip, die von der Maklerin geforderte Provision zu zahlen.

Die Folgen

Das LG Düsseldorf gab dem Mieter Recht. Das Inkrafttreten des Mietrechtsnovellierungsgesetzes vor Unterzeichnung des Mietvertrages führt dazu, dass die Maklerin ihren Provisionsanspruch nach § 652 BGB nicht geltend machen kann. Nach § 2 Abs. 1 a WoVermittG in der seit dem 1. Juni 2015 geltenden Fassung darf der Makler vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Wohnraummietverträgen kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Makler ausschließlich wegen eines Maklervertrages mit dem Wohnraumsuchenden vom Vermieter den Auftrag einholt, die Wohnung anzubieten (Bestellerprinzip). Hier hatte die Maklerin die Wohnung ausschließlich im Auftrag des Vermieters angeboten. Der Mietvertrag, der sodann zu etwaigen Provisionsansprüchen der Maklerin führen könnte, wurde jedoch erst nach Inkrafttreten des Mietrechtsnovellierungsgesetzes abgeschlossen. Nach dem Bestellerprinzip waren daher im entschiedenen Fall Provisionsansprüche gegen den Mieter ausgeschlossen.

Was ist zu tun?

Nach Ansicht des LG Düsseldorf kann das Bestellerprinzip im Einzelfall auch auf vor dem 1. Juni 2015 geschlossene Maklerverträge Anwendung finden, wenn vor diesem Stichtag nicht sämtliche Voraussetzungen für die Entstehung des Provisionsanspruchs, sprich Maklervertrag und Abschluss des Mietvertrages infolge Nachweis oder Vermittlung, erfüllt wurden. Daher ist es in Konstellationen wie im entschiedenen Fall möglich, dass auch vor dem 1. Juni 2015 abgeschlossene Maklerverträge im Einzelfall dem Bestellerprinzip unterfallen, mit der Folge, dass ggf. von Wohnraummietern bereits gezahlte Maklerprovision zurückgefordert werden. Dies wäre jedoch anhand der konkreten Sachlage im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2016 – 11 S3/16
Rechtsanwalt und Notar Dr. Phillip Graf von Dürckheim