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Kein Maklerlohn bei bloßer Vermittlung eines Interessenten

– Publications

Immobilien Zeitung

Maklerrecht. Die Vermittlung eines Interessenten führt nicht automatisch zu einem Maklervertrag. Der Vermittler hat daher auch keinen Anspruch auf einen Maklerlohn. OLG Brandenburg, Urteil vom 11. April 2018, Az. 4 U 52/17

VON RECHTSANWALT DR. BASTIAN HIRSCH

DER FALL

Eine Architekten-GbR sollte ein Kirchengrundstück entwickeln und vermarkten. Alternativ sollte sie für das Grundstück Interessenten für den Erwerb eines Erbbaurechts oder Wohnungsbaurechts finden. Ein Projektentwickler zeigte Interesse an dem Gesamtprojekt, er wollte es aber mit einer eigenen Planung umsetzen. Die Architekten schlossen daraufhin über ihre Projektgesellschaft mit dem Entwickler einen Vertrag. Sie wollten ihn der Kirche vorstellen. Für den Fall, dass er einen Vertrag mit der Kirche abschließt, sollte er den Architekten laut Vertrag ein "Projektentwicklungshonorar" bezahlen. Projektentwickler und Kirche schlossen tatsächlich einen entsprechenden Vertrag, und die Architekten forderten von dem Entwickler Maklerlohn für ihre Vermittlung. Darüber kam es zum Streit.

DIE FOLGEN

Es besteht kein Maklerlohnanspruch, urteilt das OLG Brandenburg. Aus dem Vertrag zwischen den Architekten und dem Projektentwickler ergibt sich gerade kein Maklerlohnanspruch. Denn es war Zweck des Vertrags, dass die Architekten ihre Aufwendungen, die sie in die ursprüngliche - und jetzt nicht mehr weiterverfolgte - Projektierung der Grundstücksbebauung bereits investiert hatten, vergütet bekommen, wenn der Projektentwickler die Möglichkeit hat, das Gesamtprojekt zu übernehmen. Die Leistung, die von den Architekten schon erbracht worden war, sollte damit abschließend vergütet werden. Nach dem Wortlaut und der Auslegung des Vertrags ergibt sich aber, dass lediglich eine Abgeltung von erbrachten Planungsleistungen, nicht jedoch auch von Maklerleistungen vereinbart wurde. Die Kontaktanbahnung zwischen Kirche und Projektentwickler war hierbei eine bloße Nebenpflicht, die keinen eigenen Anspruch auf einen Maklerlohn begründet.

WAS IST ZU TUN?

Sofern ein Maklervertrag mit entsprechenden Verpflichtungen der Parteien bestehen soll, muss er auch als solcher hinreichend deutlich vereinbart werden. Dabei müssen die Verpflichtungen genau definiert werden. Vereinbaren die Parteien nur eine Abgeltung für erbrachte Projektentwicklungskosten, ergibt sich daraus keine Anspruchsgrundlage für einen Maklerlohn. Dies gilt auch dann, wenn der Kontakt mit dem Dritten erst durch eine Vermittlung erfolgte, die ebenfalls im Vertrag festgeschrieben ist. Soll diese Vermittlung zu einer Provisionspflicht führen, ist eine entsprechende Regelung erforderlich. Maklerverträge müssen daher stets sorgfältig formuliert und konkret vereinbart werden. ahl