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Ärger zwischen konkurrierenden Nachbarn

– Publications

Frankfurter Rundschau

Vermieter und Mieter von Gewerbeflächen sollten in ihren Mietverträgen festlegen, dass der Mieter keinen beziehungsweise einen eingeschränkten Konkurrenzschutz hat. Unterlassen sie dies, sind Konflikte oft vorprogrammiert. Dann genießt der Mieter nämlich den sogenannten vertragsimmanenten Konkurrenzschutz, dessen Umfang im Einzelfall zu ermitteln ist. Dies kann dazu führen, dass der Vermieter Flächen an einen Mieter nicht vermieten kann, der die gleiche Angebotspalette wie ein Bestandsmieter hat.
Der Konkurrenzschutz bezieht sich auf das Kernsortiment des Mieters, das dem Geschäft sein Gepräge gibt. Ist in einem Ärztehaus bereits ein Orthopäde vertreten und will ein Sportmediziner Flächen anmieten, sieht die Rechtssprechung darin eine Konkurrenzsituation. Anders liegt der Fall bei Apotheken und Drogeriemärkten, die beide Vitaminpräparate führen. Dies sind in beiden Läden Nebenprodukte, weshalb keine Wettbewerbssituation vorliegt.
In Einkaufszentren wird vertragsimmanenter Konkurrenzschutz häufig ausgeschlossen, denn der Wettbewerb mit sich überschneidenden Sortimenten ist üblich und zumeist gewollt.
Wollen Mieter und Vermieter Schutzklauseln aufnehmen, sollten sie genau den Mietzweck vereinbaren, da der einen ersten Ansatz für Konkurrenzschutz bildet. Warensortiment, Branchen oder Nennung der nicht erlaubten Konkurrenzunternehmen müssen ebenso genau geregelt werden wie die Tatsache, dass über die Vereinbarung hinaus Konkurrenzschutz ausgeschlossen ist.

Jörg Dombrowski
Der Autor ist Anwalt in der Kanzlei HauckSchuchardt und seit vielen Jahren im Gewerberecht tätig.