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#taxclusive: Gewerbesteuer auch auf die bloße Vermietung eigenen Grundbesitzes; kein Raum für eine Bagatellgrenze

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Der Bundesfinanzhof hat auf seiner Website am 05. September 2019 ein Urteil vom 11. April 2019, III R 36/15 veröffentlicht. Im vorliegenden Urteil stellt das Gericht ganz deutlich heraus, dass

die Gewerbesteuerbemessungsgrundlage nicht um die Mieteinnahmen aus der Vermietung einer Immobilie gekürzt werden darf, wenn gleichzeitig neben der Immobilie sogenannte Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden.

Im Urteilsfall hat eine GmbH nicht nur ein Wohngebäude nebst Sport- und Gewerbepark mit Hotel als Immobilie vermietet, sondern daneben hat die GmbH den Mietern auch eine Bierkühlanlage, Kühlräume und Möbel überlassen. Grundsätzlich können im Rahmen der sogenannten erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung Mieteinnahmen aus der bloßen Vermietung einer Immobilie von der Gewerbesteuerbemessungsgrundlage abgezogen werden. Dadurch sinkt die Gewerbesteuer bei bloßen Immobiliengesellschaften in der Regel auf null.

Diese Kürzung ist im Kern aber nur dann zulässig, wenn die Immobiliengesellschaft ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben auch eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt. Der Focus liegt damit auf dem Grundbesitz. Deutlich wird im Urteilsfall, dass die Überlassung oder gar (Mit-)Vermietung von sogenannten Betriebsvorrichtungen schädlich sind, da diese bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz zählen. Es kommt auch nicht auf den Umfang an, sondern selbst eine bloß geringfügige Überlassung ist bereits schädlich. Werden daher solche Betriebsvorrichtungen im Rahmen bestehender Mietverhältnisse mit überlassen, so führt dies, nicht nur anteilig, sondern vollständig zur Versagung der gewerbesteuerlichen Begünstigung.

Unser Hinweis: Wir raten daher dringend das Thema „Betriebsvorrichtungen“ bereits bei dem Ankauf einer Immobilie sehr genau zu beleuchten, um spätere Überraschungen ausschließen zu können.

Hierfür stehen wir und unser Team Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung:

Dominik Berker                                                                            Nikolay Herber

T +49 (0) 69 90 55 88 - 179                                                              T +49 (0) 69 90 55 88-122

d.berker@hauckschuchardt.com                                                    n.herber@hauckschuchardt.com