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Wer eine Wohnung inseriert, muss mit Makleranruf rechnen

– Publikationen

Immobilien Zeitung

Maklerrecht. Bietet ein Verbraucher eine Wohnung "von privat" zum Kauf an und nennt in der Anzeige seine Kontaktdaten, ist es keine unzumutbare Belästigung, wenn sich ein Makler darauf meldet.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juni 2018, Az. 8 U 153/17

VON RECHTSANWALT DR. BASTIAN HIRSCH

DER FALL

Ein Eigentümer - ein Verbraucher - bot seine Wohnung im Internet zum Verkauf "von privat" an. Auf die Anzeige meldeten sich über 80 Makler. Unter anderem fragte ein Vermittler an, ob er die Wohnung auch seinen eigenen Interessenten bzw. wohnungssuchenden Kunden vorstellen dürfe. Für den Eigentümer sollte dies unverbindlich und kostenfrei bleiben, er könne seine Wohnung darüber hinaus nach wie vor privat zum Verkauf anbieten. Der Wohnungseigentümer fühlte sich von dem Anruf belästigt und sah sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Er klagte auf Unterlassung einer Kontaktaufnahme.

DIE FOLGEN

Die Klage blieb ohne Erfolg! Die Kontaktaufnahme durch den Makler war rechtmäßig, urteilt das OLG Karlsruhe. Wer als Verbraucher eine Anzeige zum Verkauf einer Wohnung "von privat" schaltet und dabei seine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme angibt, erklärt damit ausdrücklich seine Einwilligung, dass er von Kaufinteressenten angerufen wird. Dies gilt auch für Anrufe von Maklern, die sich im Auftrag ihrer Kunden für die Wohnung interessieren, so das Gericht. Es liegt zudem im Interesse des Verkäufers, Kaufangebote und Anfragen von Maklern für deren Kunden zu erhalten, weil dadurch der Kreis der potenziellen Käufer erweitert wird. Das Gericht stufte den Anruf zwar als Werbung, aber nicht als ungebetene Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ein. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verbrauchers wurde nicht verletzt.

WAS IST ZU TUN?

Werden Immobilien von Verbrauchern privat offeriert, kommt es auf die Formulierungen in der jeweiligen Anzeige bzw. dem Angebot an, ob eine Kontaktaufnahme durch einen Makler zulässig ist. Steht in der Anzeige ausdrücklich, dass Makleranfragen unerwünscht sind, wäre es unzulässig, beim Verkäufer anzurufen oder anderweitig Kontakt aufzunehmen. Gibt es eine solche Beschränkung dagegen nicht, ist eine Kontaktaufnahme im Einzelfall zulässig - allerdings nur, wenn die Wohnung bereits vorhandenen Maklerkunden angeboten werden soll. Nicht erlaubt wäre es hingegen, wenn der Makler dem Verkäufer gegenüber seine Leistungen als Vertragspartner anbieten will. Dagegen kann sich der Verbraucher im Einzelfall auch gerichtlich zur Wehr setzen. Bevor sie private Immobilienanbieter ansprechen, sollten Makler insofern stets genau prüfen, ob eine Kontaktaufnahme gewünscht bzw. nach der konkreten Anzeige zulässig ist. Andernfalls drohen unter Umständen rechtliche Konsequenzen, die mit erheblichen Kosten verbunden sein können.