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Verkäufer darf dem Makler den Kaufpreis nicht verschweigen

– Publikationen

Immobilien Zeitung

Maklerrecht: Der Makler hat einen Anspruch gegen seinen Auftraggeber auf Mitteilung des Kaufpreises der Immobilie zur Berechnung seiner Provision! LG Hamburg, Urteil vom 11.7.2018 – 318 O 78/18

VON RECHTSANWÄLTIN DR. STEFANIE ANN KRIEGER

DER FALL

Ein Makler wurde beauftragt, einen Kaufinteressenten für ein großes Gewerbereal nachzuweisen oder zu vermitteln. Neben einer marktüblichen Vermittlungsprovision wurde im Maklervertrag mit dem Grundstückseigentümer eine Erfolgsprovision in Höhe von 5 % auf einen den Kaufpreis von 30 Mio. € übersteigenden Erlös vereinbart. Der Makler fand einen Interessenten und stellte den Kontakt mit dem Eigentümer her. Ein Kaufvertrag über das Gewerbereal kam sodann zustande. Da sich der Auftraggeber des Maklers weigerte, die Provision zu zahlen bzw. zu deren Ermittlung zunächst den Kaufpreis zu benennen, klagte der Makler.

DIE FOLGEN

Mit Erfolg! Der Auftraggeber wird vom LG Hamburg verurteilt, dem Makler Auskunft über die Höhe des Kaufpreises zu erteilen. Auskunftsberechtigt ist derjenige, der wegen der Bemessungsgrundlage eines Anspruchs bestimmter Informationen bedarf. Aufgrund des Maklervertrags besteht auch ein Auskunftsanspruch zur Kaufpreishöhe. Voraussetzung eines Provisionsanspruchs ist es, dass der Makler die nach dem Vertrag mit dem Auftraggeber als Grundlage eines Provisionsanspruchs erforderlichen Tätigkeiten ausführt und aufgrund dessen ein rechtswirksamer Hauptvertrag zustande kommt. Der Vertrag muss sich bei wertender Beurteilung zumindest auch als Ergebnis einer dafür wesentlichen Maklerleistung darstellen. Diese Voraussetzungen liegen hiervor; der Makler hat den erforderlichen Nachweis des Käufers gegenüber dem Auftraggeber erbracht und ein Kaufvertag wurde daraufhin abgeschlossen. Es besteht ein Provisionsanspruch. Insofern verurteilte das LG Hamburg den Auftraggeber zur Auskunftserteilung über den Kaufpreis zur Ermittlung der konkreten Provisionshöhe.

WAS IST ZU TUN?

Benötigt ein Anspruchsberechtigter zur Bemessung bzw. Berechnung seines Anspruchs konkrete bzw. weiterführende Angaben von seinen Vertragspartner, kann er diese Auskunft notfalls auch gerichtlich einfordern. Pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten. Durch das Vorenthalten von Informationen kann sich ein Vertragspartner nicht seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen entziehen. Um späteren Streit zu vermeiden, empfiehlt es sich, Verträge stets schriftlich abzuschließen und die jeweiligen Rechte und Pflichten der Parteien möglichst konkret und detailliert darzustellen. Können bei Vertragsschluss noch nicht alle Punkte - wie z.B. vorliegend der finale spätere Kaufpreis - benannt werden, sollten zumindest klare Regelungen bzgl. der nachträglichen Festlegung bzw. Informationspflichten getroffen werden (z.B. Fristen, Form, Nachtragspflicht, etc.).