Um eine optimale Funktionalität zu gewährleisten, werden auf dieser Website Cookies eingesetzt. Wenn Sie die Nutzung der Website fortsetzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weiterführende Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

OK

Makler haftet nicht für falsche Angaben des Verkäufers

– Publikationen

Immobilien Zeitung

Maklerrecht. Ein Makler muss Informationen des Verkäufers über das Kaufobjekt grundsätzlich nicht für seinen Auftraggeber überprüfen. Er kann darauf vertrauen, dass die Angaben richtig sind.

OLG Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2019 Az. 6 U 65/17

VON RECHTSANWALT DR. BASTIAN HIRSCH

DER FALL

Ein Kunde beauftragte einen Makler mit der Suche nach einer Immobilie. Der fand auch ein Objekt und der Kunde erwarb es. Nach dem Kauf fühlte er sich jedoch vom Makler schlecht beraten und forderte wegen schuldhafter Verletzung des Maklervertrags Schadenersatz. Er warf dem Vermittler vor, dass er Informationen des Verkäufers, wonach die Immobilie in ein Schallschutzprogramm des Flughafens aufgenommen und von entsprechenden Maßnahmen profitieren würde, ungeprüft im eigenen Interesse als Verkaufsargument eingesetzt habe. Der Makler habe den Kunden nicht darüber aufgeklärt, dass diese Informationen nicht von ihm selbst stammten und auch nicht von ihm geprüft worden seien. Denn das Haus ist zwar in das Schallschutzprogramm aufgenommen worden. Allerdings hat der Verkäufer das Geld einbehalten und das Haus nicht mit einem Schallschutz ausgestattet.

DIE FOLGEN

Die Schadenersatzklage gegen den Makler hatte keinen Erfolg! Er hat seine Pflichten nicht verletzt, urteilte das OLG. Ein Makler muss seinem Auftraggeber alle ihm bekannten tatsächlichen und rechtlichen Umstände mitteilen, die sich auf das Geschäft beziehen und für die Kaufentscheidung von Bedeutung sein können. Dabei darf er darauf vertrauen, dass die Angaben des Verkäufers richtig sind. Ein Maklerkunde muss grundsätzlich davon ausgehen, dass die Aussagen zum Objekt im Exposé nur die Angaben der Verkäuferseite wiedergeben. Hier hatte der Makler die Informationen zum Schallschutzprogramm, die ihm vom Verkäufer gegeben wurden, zutreffend an seinen Kunden weitergegeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben falsch sein könnten, hatte der Makler nicht. Der Kunde selbst hätte die Informationen vor dem Kauf überprüfen müssen.

WAS IST ZU TUN?

Ein Makler muss Informationen, die er vom Verkäufer erhalten hat, grundsätzlich nicht kontrollieren und auch den Kunden nicht darauf hinweisen, dass er sie nicht geprüft hat. Lediglich wenn die Angaben des Verkäufers als offensichtlich unrichtig, nicht plausibel oder bedenklich einzustufen sind oder wenn sich dem Makler Zweifel aufdrängen, muss er seinen Kunden hierüber informieren. Zumindest muss er ihm mitteilen, dass er die Angaben nicht selbst geprüft hat. Im Übrigen unterliegt der Makler Prüfungs- oder Nachforschungspflichten nur dann, wenn sie im Maklervertrag vereinbart wurden, sich aus der Verkehrssitte ergeben oder wenn sich der Makler gegenüber seinem Kunden ungesicherte Angaben zu Eigen macht oder sich für deren Richtigkeit persönlich einsetzt. Insofern sollten Makler sorgfältig überdenken, welche Angaben und Aussagen sie gegenüber ihren Kunden machen und in das Exposé aufnehmen. (ahl)