Um eine optimale Funktionalität zu gewährleisten, werden auf dieser Website Cookies eingesetzt. Wenn Sie die Nutzung der Website fortsetzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weiterführende Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

OK

Erhöhung der Gewerbemiete auf geregelte Art

– Publikationen

Frankfurter Rundschau / Mietrecht

Ein Vermieter von Gewerbeflächen muss Mieterhöhungsmodalitäten im Mietvertrag vereinbaren. Anders als beim Wohnraumietrecht, wo die Miete ohne vertragliche Regelung erhöht werden kann, besteht im Gewerbemietrecht kein gesetzlicher Anspruch.

Bei Mietverträgen für Gewerbeflächen sind drei Erhöhungsvarianten verbreitet: Die Umsatzmiete, bei der die Miete an den Umsatz des Mieters geknüpft wird und bei eher kürzeren Vertragslaufzeiten. Die Staffelmiete, die eher bei Hotels und im Einzelhandel üblich ist, sowie die Indexmiete. Letztere, auch Wertsicherungsklausel genannt, wird am häufigsten verwendet. Diese Mietanpassung orientiert sich zumeist am Preisindex für die Lebenshaltung aller deutschen Privathaushalte, der vom Statistischen Bundesamt ermittelt wird.

Mietvertraglich kann vereinbart werden, dass die Miete dem Preisindex angepasst wird, wenn sich zu einem festgelegten Zeitpunkt der Index um eine bestimmte Prozentzahl verändert. Als Bezugszeitpunkt wird häufig der jeweilige Jahrestag des Mietbeginns oder der Jahresanfang gewählt. Die Miete kann sich bei einer Indexmiete auch verringern, falls der Index fällt. Die Anpassung bezieht sich ausschließlich auf die Grundmiete; Betriebs- und Nebenkostenvorauszahlungen bleiben unberührt.

Indexmieten sind nur bei Mietverträgen mit einer Laufzeit von mindestens zehn Jahren zulässig beziehungsweise bei Verträgen, bei denen dem Mieter eine einseitige Verlängerungsoption mit einer Laufzeit von mindestens zehn Jahren gewährt wird.

Frank Soesters
Der Autor ist Rechtsanwalt und Wirtschaftsjurist in der Frankfurter Kanzlei HauckSchuchard